Das Deutsche Reichsgericht ist das oberste Deutsche Gericht im Deutschen Reich und seit dem 20. Juni 2021 wieder handlungsfähig.
Es hat seinen Sitz in Leipzig. Als ordentliches Gericht ist es zur Entscheidung über Strafsachen und Zivilsachen (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Rechtshandlungen des Staates, Handelssachen, Arbeitsrecht) berufen.
Das Reichsgericht nahm am 1. Oktober 1879 auf Anordnung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze seine Tätigkeit auf.
Heftig umkämpft war zuvor die Frage des Sitzes. Die föderale Struktur des Deutschen Reichs verhinderte schließlich, daß sich alle Behörden auf Berlin konzentrierten; die Wahl fiel auf Leipzig, die damals viertgrößte Stadt.
Bis 1895 tagte das Gericht in der Georgenhalle, den 1857 erbauten ehemaligen Leipziger Fleischhallen Brühl 80/Goethestraße 8. Nach Fertigstellung des von 1888 bis 1895 von Ludwig Hoffmann und Peter Dybwad errichteten Neubaus zog das Gericht 1895 in das neue Reichsgerichtsgebäude.
Das Deutsche Reichsgericht hat als geborene Zuständigkeiten im Zivilrecht Entscheidung über die Revision gegen Endurteile und Beschwerden gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte (Kammergericht) zu fällen (§ 135 GVG). Daneben war es Berufungsinstanz gegen Entscheidungen des Patentamts im Patentnichtigkeits-, Patentrücknahme- und Zwangslizenzverfahren und in diesem Bereich zweite Tatsacheninstanz (§ 33 PatG 1891). 1900 kamen oberlandesgerichtliche Vorlagen weiterer Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hinzu (§ 28 FGG).
Als geborene Zuständigkeit im Strafrecht ist es zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Strafkammern erster Instanz und der Schwurgerichte berufen, wenn nicht die Zuständigkeiten der Oberlandesgerichte (Kammergericht) begründet ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Das ist der Fall, wenn ausschließlich eine Norm aus dem Landesrecht verletzt ist. Das Reichsgericht ist somit nicht zuständig für Revisionsverfahren bei Straftaten, in denen die Amtsgerichte erstinstanzlich entscheiden. Das sind Verfahren wegen leichter Delikte (z. B. Übertretungen, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Sachbeschädigung bis zu einem Wert von 25 Mark). Sie können nur bis zum Oberlandesgericht angefochten werden.
Nach der völkerrechtswidrigen Übergabe der Geschäfte des Reichstags an die nicht legitimierte SPD-Führung am 9. November 1918 und der Machtübernahme Adolf Hitlers 1933 bis 1945 wurde im Reichsgericht kein Deutsches Reichsrecht mehr angewandt und gesprochen.
Seit der Proklamation vom 19. Juni 2021, betreffend die erstmalige Reaktivierung des Bundesrats als institutionalisiertes Organ nach dem 28.10.1918 ist das Deutsche Reich als Völkerrechtssubjekt wieder handlungsfähig.
Mit Zustimmung des Bundesrats vom 20. Juni 2021 wurde der Präsident des Deutschen Reichsgerichts vom Präsidialsenat zu seinem Amt berufen. Die Ernennung von Richtern am Deutschen Reichsgericht nahm der Präsident im Laufe des Jahres 2021 vor.
Seit dem 20. Juni 2021 ist das oberste Gericht des Deutschen Reichs handlungsfähig und einziges rechtsprechendes Organ des Völkerrechtssubjekts Deutsches Reich.